Satzung

Aktuelle Fassung vom 3. Juni 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sprache der Interessengemeinschaft

  1. Die Interessengemeinschaft ist eine Personenvereinigung (nin'i dantai 任意団体) und führt den Namen Interessengemeinschaft der deutschsprachigen Lehrenden in Japan (IDL), im Folgenden als IDL bezeichnet.
  2. Sie hat ihren Sitz in Tokyo.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Sprache der IDL ist primär Deutsch.

§ 2 Ziele und Aufgaben der IDL

  1. Ziele der IDL sind die Vernetzung der deutschsprachigen aktiven, angehenden oder ehemaligen Lehrenden an Bildungseinrichtungen in Japan, das Vertreten ihrer Anliegen sowie die Förderung ihrer Tätigkeit im Bereich der Kultur- und Sprachvermittlung im wissenschaftlichen, unterrichtlichen und allgemein gesellschaftlichen Rahmen. Die Ziele der IDL sind nicht auf Erwerb gerichtet. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.
  2. Die IDL erreicht ihre Ziele insbesondere durch
    1. Herausgabe einer Zeitschrift, deren Redaktion unabhängig agiert;
    2. Betreiben einer eigenen Internetpräsenz;
    3. regelmäßigen Informationsaustausch u.a. durch Mitgliedertreffen in Präsenz oder online, mindestens einmal pro Jahr;
    4. Organisation von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen wie Vorträge, Workshops, Seminare u.a.
    5. Zusammenarbeit mit anderen kulturellen, akademischen oder bildungsbezogenen Institutionen, Vereinigungen und Personen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche Personen als ordentliche Mitglieder und Organisationen und natürliche Personen als außerordentliche Mitglieder werden, die die Ziele der IDL unterstützen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben lediglich ordentliche Mitglieder.
  2. Der Vorstand entscheidet nach Eingang eines Beitrittsantrags über die Mitgliedschaft.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der IDL zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der IDL nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn für ein volles Kalenderjahr kein Beitrag bezahlt wurde oder das Mitglied verstirbt.
  6. Für besondere Verdienste um die Ziele der IDL kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese ist beitragsfrei und beinhaltet kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder werden in den Informationsaustausch einbezogen, insbesondere erhalten sie Zugang zu Zeitschrift und Internetpräsenz einschließlich exklusiver Angebote für Mitglieder der IDL. Sie sind eingeladen, in den Gremien, Arbeits- und Fachgruppen und Projekten der IDL mitzuarbeiten. Eine Bitte um Aufnahme in eine solche Gruppe ist an den Vorstand oder die Gruppe selbst zu richten und wird dort entschieden.
  2. Pflicht aller Mitglieder ist eine jährliche Beitragsleistung. Der jährliche Beitrag ab dem Gründungsjahr der IDL wird auf 2000 Yen festgesetzt. Dieser Betrag kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 5 Organe der IDL

  1. Die Organe der IDL sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. Vorstand und
    3. zwei Kassenprüfer oder -prüferinnen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem oder der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der IDL auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes. Wahlen zum Vorstand finden alle zwei Jahre statt.
    2. Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung über die zweijährlichen Geschäftsberichte und die jährlichen Jahresabschlüsse des Vorstands.
    3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    4. Beschluss über die Höhe des Beitrags.
    5. Beschlussfassung über zukünftige Aktivitäten der IDL oder ihre Beendigung.
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung der IDL.
    7. Wahl von zwei Mitgliedern als Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.
  5. Eine Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder auf elektronischen Plattformen per Videokonferenz stattfinden; Hybridformen sind ebenfalls zulässig.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Es müssen mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
  7. Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Diese Stimmübertragung muss vor Stimmabgabe schriftlich nachgewiesen werden.
  8. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere ihre Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt.
  9. Alle Dokumente sollen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie einem/einer Schriftführer/in (zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r). Außerdem können dem Vorstand bis zu drei Beisitzende angehören, die für Fachgebiete wie Kommunikation/Internetpräsenz, Zeitschrift oder für Veranstaltungen zuständig sind.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden mit Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die beisitzenden Vorstandsmitglieder sollen von den unter § 2 (2) a – e genannten Bereichen nominiert werden, also von der Redaktion der Zeitschrift (2a), der Arbeitsgruppe Homepage (2b) oder anderen Fach- bzw. Arbeitsgruppen; sie werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit gewählt.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen wie Reisekosten(teil)erstattung sind möglich und müssen in der Jahresabrechnung offengelegt werden.
  4. Zur verbindlichen Vertretung der Interessengemeinschaft genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach Vorstandsbeschluss.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand soll regelmäßig tagen. Vorstandssitzungen können in Präsenz oder auf elektronischen Plattformen per Videokonferenz stattfinden; Hybridformen sind ebenfalls zulässig.
  7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Wichtige Vorstandsbeschlüsse müssen mit Mehrheit gefasst werden.
  9. Wird ein Mitglied wegen Krankheit oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig, kann der Vorstand ein anderes Mitglied kooptieren. Das in den Vorstand kooptierte Mitglied bleibt bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung Mitglied des Vorstands. Die Mitglieder sind zu informieren.
  10. Dokumente wie Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen, die Anwesenheitslisten dieser Versammlungen, die Unterlagen der Rechnungslegung und die Testate der Rechnungsprüfer/innen sind von dem oder der Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit aufzubewahren und müssen dann dem Nachfolger oder der Nachfolgerin übergeben werden.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung der Ziele der IDL und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung der IDL entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

Beschlossen in Tokyo am 3. Juni 2023